Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II, auch bekannt unter „ Hartz IV") haben.
Mit dem AsylbLG besteht ein eigenständiges Gesetz zur Regelung des Mindestunterhaltes von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, dass außerhalb der Vorschriften des SGB XII gegenüber Sozialhilfe deutlich abgesenkte Leistungen und den Vorrang von Sachleistungen vorsieht.
Der nach diesem Gesetz leistungsberechtigte Personenkreis beschränkt sich - entgegen der etwas irritierenden Bezeichnung des Gesetzes - nicht nur auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber, sondern umfasst insbesondere auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines laufenden Asylverfahrens), die beispielsweise lediglich im Besitz einer ausländerrechtlich erteilten Duldung oder einer der in § 1 AsylbLG näher bezeichneten Aufenthaltstitel sind.
Zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes erhalten Leistungsberechtigte des AsylbLG aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Vorrangs von Sachleistungen so genannte Grundleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens).
Für eine zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung werden bei entsprechendem Bedarf Krankenscheine ausgestellt.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die zugewiesen werden bzw. deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, werden in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Sie erhalten die Unterkunftskosten als Sachleistung.
Anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem AsylbLG sind neben Asylsuchenden u.a. auch Geflüchtete mit einer Duldung oder auch Inhaber von bestimmten Aufenthaltserlaubnissen oder ein verfestigtes Aufenthaltsgesetz.