Stadt Barsinghausen

Abbrennen offener Feuer im Freien

Allgemeine Informationen

Das Abbrennen offener Feuer bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde. Außerdem ist die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstücksbesitzers einzuholen.

Jedes offene Feuer ist dauernd von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Beim Verlassen der Brandstelle ist das Feuer mit geeigneten Mitteln zu löschen. 

Die Grundfläche der Feuerstelle darf 2 m² nicht übersteigen. Es ist ein Mindestabstand von 20 m von Gebäuden und 10 m von Gartenlauben, Schuppen oder anderen Anlagen, öffentlichen Straßen und Plätzen einzuhalten.

Das Abbrennen offener Feuer in beispielsweise Feuerschalen oder ähnlichem ist bei einem Durchmesser von bis zu 1 m genehmigungsfrei. Größere Feuerschalen müssen genehmigt werden.


Die Genehmigung kann versagt oder mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der

Stadt Barsinghausen

Bürgerservice und Ordnung

Deisterplatz 2

30890 Barsinghausen

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Genehmigung für das Abbrennen offener Feuer ist mindestens 14 Tage vorher zu beantragen.


Auch das Abbrennen sogenannter Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist mindestens vier Wochen 
vorher unter Beifügung eines Lageplanes zu beantragen.

Rechtsgrundlage

Grundlage für die geltenden Regelungen ist die Verordnung über die öffentliche Sicherheit der Stadt Barsinghausen (Straßen- und Umweltordnung). Diese ist unten auf der Seite hinterlegt.

Was sollte ich noch wissen?

Das Abbrennen offener Feuer ist nur unter bestimmungsgemäßer 
Verwendung trockenen Holzes (sog. Kaminholz) zulässig.


Das Nichtbeachten der oben genannten Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden (§14 der Straßen- und Umweltordnung).


Ausnahmen von diesen Bestimmungen kann die Stadt Barsinghausen im 
Einzelfall auf Antrag zulassen, wenn dies nach Abwägung der geltend 
gemachten berechtigten Interessen und dem Sinn und Zweck dieser 
Verordnung zulässig ist (§13 der Straßen- und Umweltordnung).


zuklappenAnsprechpartner/in
Bürgerservice und Ordnung - GefahrenabwehrStandort anzeigen
Verwaltungsvorstand: › Dezernat Zentrales und BürgerdiensteDeisterplatz 2
30890 Barsinghausen
Telefon: 05105 7740
E-Mail:
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Amt / Bereich
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