Das Abbrennen offener Feuer bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde. Außerdem ist die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstücksbesitzers einzuholen.
Jedes offene Feuer ist dauernd von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Beim Verlassen der Brandstelle ist das Feuer mit geeigneten Mitteln zu löschen.
Die Grundfläche der Feuerstelle darf 2 m² nicht übersteigen. Es ist ein Mindestabstand von 20 m von Gebäuden und 10 m von Gartenlauben, Schuppen oder anderen Anlagen, öffentlichen Straßen und Plätzen einzuhalten.
Das Abbrennen offener Feuer in beispielsweise Feuerschalen oder ähnlichem ist bei einem Durchmesser von bis zu 1 m genehmigungsfrei. Größere Feuerschalen müssen genehmigt werden.
Die Genehmigung kann versagt oder mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.




