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Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt. |
Abbruchanzeige
Allgemeine Informationen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gem. § 60 Abs. 3, Satz 5 NBauO darf mit den Abbrucharbeiten nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Bestätigung des vollständigen Eingangs der Abbruchanzeige begonnen werden.
Rechtsgrundlage
Ansprechpartner/in
| Herr Torben Wagner | |
| Amt / Bereich Verwaltungsvorstand: › Dezernat Planen und Bauen › Bau- und Planungsamt Rathaus I, Zimmer 102d // 1. OG Bergamtstraße 5 30890 Barsinghausen Telefon: 05105 7742256 | |
| Bau-und Planungsamt - Bauordnung | |
| Verwaltungsvorstand: › Dezernat Planen und BauenBergamtstraße 5 30890 Barsinghausen Telefon: 05105 7740 E-Mail: bauordnung@stadt-barsinghausen.de |
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Zusätzliche Informationen
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