Zu den allgemeinen ordnungsbehördlichen Aufgaben gehören Angelegenheiten, die sich entweder im persönlichen Umfeld der Bürgerinnen oder Bürger dieser Stadt abspielen oder bei denen die Ordnungsbehörde als Eingriffsverwaltung maßregelnd tätig wird.
Beispielhaft gehören zu den erstgenannten Angelegenheiten Lärmstörungen aus dem privaten Bereich (zum Beispiel Hundelärm, Musiklärm), andere beeinträchtigende Immissionen (zum Beispiel Grillfeuer, Rauch und Gestank) oder Störungen der öffentlichen Sicherheit (durch nicht angeleinte Hunde).




