Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Person gestorben ist, angezeigt werden.
Die Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und die den Tod persönlich miterlebt hat, ist verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen.
In der Regel wird mit der Anzeige ein Bestattungsunternehmen betraut.
Bei Sterbefällen in einer Einrichtung wird der Sterbefall in der Regel von dieser Einrichtung dem Standesamt angezeigt.




