Stadt Barsinghausen

Baumfällgenehmigung

Allgemeine Informationen

Für Baumbestände auf Privatflächen ist die Stadt Barsinghausen nicht zuständig. Zu beachten sind die Abstandsregelungen der §§ 50-55 des. 
Barsinghausen hat keine Baumschutzsatzung, daher müssen keine Anträge zu Baumfällungen für Privatbäume gestellt werden.  Die Regelungen des allgemeinen Artenschutzes gem. § 39 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind zu beachten. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Rückschnitte und Fällungen grundsätzlich verboten. Zulässig sind nur Form- und Pflegeschnitte. Bei allen Maßnahmen ist zudem der Besondere Artenschutz gem. § 44 BNatSchG zu beachten.
In Bebauungsplänen festgesetzte Bäume auf Privatflächen sind zu erhalten. Dies gilt auch für Bäume und Büsche, die aufgrund von Baumaßnahmen als Ausgleich festgesetzt sind. Für die Überprüfung der Verkehrssicherheit von Baumbeständen ist jede/r Eigentümer/in selbst verantwortlich. Gehwege sind bis zu einer Höhe von 2,50 m und Straßen bis zu einer Höhe von 4,50 m von Bewuchs freizuhalten. Bei Bedarf sind Straßenbeleuchtung und Verkehrszeichen freizuschneiden.

Zur Erhaltung des Stadtgrüns und Herstellung der Verkehrssicherheit werden stadteigne Bäume und Gehölz durch geschultes Fachpersonal kontrolliert. Die Regelkontrollen erfolgen auch auf stadtseits angemieteten bzw. gepachteten Flächen.

Verfahrensablauf
  • Der Antrag muss in der Regel schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Nach Antragstellung erfolgt ggf. eine vor Ort Besichtigung
  • Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung
An wen muss ich mich wenden?

Stadt Barsinghausen

Bau- und Planungsamt

30890 Barsinghausen

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Fällung bzw. Rückschnitt können sein:

  • der Baum ist krank und hat seine ökologischen Funktionen weitestgehend verloren
  • die weitere Erhaltung stellt einen nicht zumutbaren Aufwand für den Eigentümer dar.
  • es gehen Gefahren für Personen oder Sachwerte aus
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

§§ 39, 44 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG
§§ 50-55 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
§ 32 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Sofern keine Gefährdungen der Öffentlichkeit von Privatbäumen ausgehen oder der Bewuchs die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege einschränkt, ist die Stadt Barsinghausen nicht für Baumbestände auf Privatflächen zuständig. 

Für die Überprüfung der Verkehrssicherheit von Baumbeständen ist jeder Eigentümer selbst verantwortlich. Wir bitten daher die Eigentümer darauf zu achten, Bürgersteige und Gehwege bis zu einer Höhe von 2,50 m und Straßen bis zu einer Höhe von 4,50 m von Bewuchs freizuhalten. Bei Bedarf sind Straßenbeleuchtung und Verkehrszeichen freizuschneiden. 

Zur Erhaltung des Stadtklimas ist es von entscheidender Bedeutung, ausreichende Baumbestände innerhalb bebauter Flächen vorzuhalten. Zur Gesunderhaltung von Bäumen ist es notwendig die Wurzelräume zu schonen und Abgrabungen zu vermeiden. Der Wurzelraum erstreckt sich bis ca. 1,50 m über die Kronentraufe. 

Die Stadt Barsinghausen bedankt sich bei allen Bürgerinnen und Bürgern, die zum Wohl aller Einwohner/innen Baumbestände auf ihren Grundstücken pflegen und erhalten. 

Unterstützende Institutionen

Region Hannover
Untere Naturschutzbehörde
Sachverständige


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Verwaltungsvorstand: › Dezernat Planen und BauenBergamtstraße 5
30890 Barsinghausen
Telefon: 05105 7742238
E-Mail:


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