Für Baumbestände auf Privatflächen ist die Stadt Barsinghausen nicht zuständig. Zu beachten sind die Abstandsregelungen der §§ 50-55 des.
Barsinghausen hat keine Baumschutzsatzung, daher müssen keine Anträge zu Baumfällungen für Privatbäume gestellt werden. Die Regelungen des allgemeinen Artenschutzes gem. § 39 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind zu beachten. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Rückschnitte und Fällungen grundsätzlich verboten. Zulässig sind nur Form- und Pflegeschnitte. Bei allen Maßnahmen ist zudem der Besondere Artenschutz gem. § 44 BNatSchG zu beachten.
In Bebauungsplänen festgesetzte Bäume auf Privatflächen sind zu erhalten. Dies gilt auch für Bäume und Büsche, die aufgrund von Baumaßnahmen als Ausgleich festgesetzt sind. Für die Überprüfung der Verkehrssicherheit von Baumbeständen ist jede/r Eigentümer/in selbst verantwortlich. Gehwege sind bis zu einer Höhe von 2,50 m und Straßen bis zu einer Höhe von 4,50 m von Bewuchs freizuhalten. Bei Bedarf sind Straßenbeleuchtung und Verkehrszeichen freizuschneiden.
Zur Erhaltung des Stadtgrüns und Herstellung der Verkehrssicherheit werden stadteigne Bäume und Gehölz durch geschultes Fachpersonal kontrolliert. Die Regelkontrollen erfolgen auch auf stadtseits angemieteten bzw. gepachteten Flächen.




