Stadt Barsinghausen

Hundehaltung

Allgemeine Informationen

Für das Halten und Führen von Hunden gilt seit dem 26. Mai 2011 das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG). Es soll Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können, so weit wie möglich verhindern. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Behörde folgende Nachweise zu erbringen

  • Die Anmeldung des Hundes im Hundezentralregister (Link am Seitenende)
  • Die Kennzeichnung des Hundes durch eine individuelle Chipnummer
  • Eine erfolgreich absolvierte theoretische und praktische Sachkundeprüfung
  • Eine Tierhalterhaftplichtversicherung

Nähere Informationen finden Sie weiter unten.

Die nach dem NHundG geforderten Unterlagen können Sie gemeinsam mit der steuerrechtlichen Hundeanmeldung einreichen. 

Neben den ordnungsrechtlichen Voraussetzungen bleibt die Notwendigkeit zur steuerrechtlichen Anmeldung des Hundes bestehen. Das entsprechende Dokument finden Sie hier. Alternativ kann die Anmeldung auch online stattfinden, schauen Sie hier unter den Online-Services der Stadt Barsinghausen nach.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit über die Überwachung der einzureichenden Nachweise liegt bei der Gemeinde (§17 NHundG).

Stadt Barsinghauseen 

Bürgerservice und Ordnung

Deisterplatz 2

30890 Barsinghausen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Kennzeichnungspflicht (§4 NHundG)

Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Tierarzt.

Tierhalterhaftpflichtversicherung (§5 NHundG)

Für einen Hund, der älter als sechs Monate ist, ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für Personenschäden 500 000 Euro  und für Sachschäden 250 000 Euro.

Registrierung im Hunderegister Niedersachsen (§ 6 NHundG)

Ab Vollendung des siebten Lebensmonats eines Hundes, hat die hundehaltende Person gegenüber dem zentralen Register (§ 16 NHundG) folgende Informationen anzugeben:

  1. seinen Namen (i.d.R. Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort)
  2. seine Anschrift
  3. das Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes
  4. die Rassezügehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung
  5. Kennnummer des Hundes (§ 4 Satz 1 NHundG)

Die ordnungsgemäße Registrierung im Hunderegister Niedersachsen, geführt von der Firma GovConnect GmbH, kann entweder

vorgenommen werden. Für die Registrierung wird von dem mit der Führung des Hunderegisters Niedersachsen beauftragten Unternehmen eine einmalige Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach § 1 Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) in Verbindung mit der Nummer XVII.2.1 und XVII.2.2 des Kostentarifs der GOVV bemisst.

Sachkundenachweis (§3 NHundG)

Wer einen Hund hält, muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass er die dafür erforderliche Sachkunde besitzt. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Die theoretische und praktische Prüfung bilden zusammen nach erfolgreichem Abschluss den sogenannten Hundeführerschein.

Eine aktuelle Liste der behördlich anerkannten Personen oder Stellen, bei denen eine Sachkundeprüfung abgelegt werden kann, gibt es auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu finden.

Wer von der Verpflichtung einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 NHundG vorzulegen ausgenommen ist, ist in § 3 Abs. 6 NHundG geregelt. Beispielsweise sind gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 NHundG müssen Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten haben, keinen Sachkundenachweis gem. § 3 Abs. 1 NHundG einreichen. Der hier relevante Zeitraum ist genauer der 01.07.2003 bis zum 30.06.2013, Denn das NHundG trat am 01.07.2011 in der Fassung vom 26.05.2011 in Kraft. Für die Nachweispflicht der Sachkunde wurde vom Gesetzgeber eine Übergangszeit von 2 Jahren vorgesehen (siehe Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: https://www.ml.niedersachsen.de/service/pressemitteilungen/neufassung-des-hundegesetzes-im-landtag-beschlossen-96634.html). So wurde allen Hundehaltern, die vor in Kraft treten des Gesetzes die Hundehaltung aufgenommen hatten (spätestens 30.06.2011), die Möglichkeit gegeben, eine Sachkunde gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 NHundG erlangen zu können. Erzielt wurde dies durch das spätere Inkrafttreten von § 3 NHundG. Seit in Kraft treten des § 3 NHundG am 01.07.2013 (siehe Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2011, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 130) besteht für jeden Neuhundehalter die Pflicht eine Sachkunde nachweisen zu können. Eine Sachkunde gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 NHundG kann demnach nicht mehr nach dem 01.07.2013 erlangt werden, auch eine Vollendung der 2 Jahre Hundehaltung kann nach diesem Datum nicht mehr erfolgen. Folglich ändert das Inkrafttreten des § 3 NHundG im Jahre 2013 nicht, dass die Aufnahme der Hundehaltung vom 01.07.2003-30.06.2013 erfolgen musste.

Gefährliche Hunde (§7 NHundG)

Das Halten von als gefährlich eingestuften Hunden bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.


Wer muss die Unterlagen einreichen?

Die Nachweise müssen nur die hundehaltenden Personen einreichen. Familienmitglieder, auch Ehepartner sind von der Verpflichtung ausgenommen, sofern diese nicht ebenfalls als hundehaltende Person verzeichnet werden wollen. Sofern Familienangehörige jedoch zuvor nicht als Halter verzeichnet waren, und damit auch keinen Sachkundenachweis etc. vorlegen mussten, den Haushalt verlassen und eine eigene Hundehaltung aufnehmen, müssen diese Personen als neuhundehaltende Person einen Sachkundenachweis erlangen und entsprechend vorlegen.

Was sollte ich noch wissen?

Nach Anmeldung zur Hundesteuer beim Amt für Finanzen erhält der Hund eine Marke mit einer individuellen Steuernummer. Bitte beachten Sie, dass das ständige Mitführen der Hundesteuermarke am Halsband des Hundes Pflicht ist.

Weitere Informationen zu den genannten Regelungen und Vorschriften des NHundG finden Sie in den unten hinterlegten FAQ des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

Vorschriften der Straßen- und Umweltordnung der Stadt Barsinghausen

Weiterhin sind neben den oben genannten Regelungen des NHundG die Vorschriften des §11 der Verordnung über die öffentliche Sicherheit in der Stadt Barsinghausen (Straßen- und Umweltordnung – StrUmwO) zu beachten. Diese ist am Seitenende hinterlegt. Insbesondere ergeben sich hieraus folgende Vorschriften:

  • Hunde sind so zu halten, dass Personen nicht gefährdet oder durch Bellen, Heulen oder andere Geräusche gestört werden
  • Hundehalterinnen und Hundehalter sowie Personen die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Tieren beauftragt wurden, müssen für das Halten beziehungsweise Führen des Tieres geeignet und körperlich dazu in der Lage sein, das Tier jederzeit festzuhalten und zu beherrschen
  • Hundehalterinnen und Hundehalter, sowie mit der Beaufsichtigung oder Führung von Tieren beauftragte Personen, haben darauf zu achten, dass das Tier
    • Nicht unbeaufsichtigt außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks umherläuft
    • Personen oder andere Tiere nicht gefährdet, anspringt, anfällt, bedroht oder sonst unzumutbar beeinträchtigt
    • Öffentliche Straßen oder Anlagen nicht beschädigt oder durch Kot verunreinigt
  • Verunreinigungen durch Kot, die das Tier verursacht, sind von der Hundehalterin oder dem Hundehalter oder Hundeführerin oder Hundeführer zu beseitigen
  • Sofern Hunde unbeaufsichtigt auf einem Grundstück umherlaufen, muss am Grundstückszugang ein gut sichtbares Hinweisschild angebracht sein.
  • In öffentlich gewidmeten Grünanlagen und Fußgängerzonen herrscht Leinenpflicht

Ordnungswidrigkeiten

Ein Verstoß der Pflichten nach § 11 StrUmwO stellt gemäß § 59 Abs. 1 NPOG eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 14 Abs. 1 Nr. 10 StrUmwO). Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden (§ 14 Abs. 2 StrUmwO).


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