Kennzeichnungspflicht (§4 NHundG)
Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Tierarzt.
Tierhalterhaftpflichtversicherung (§5 NHundG)
Für einen Hund, der älter als sechs Monate ist, ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für Personenschäden 500 000 Euro und für Sachschäden 250 000 Euro.
Registrierung im Hunderegister Niedersachsen (§ 6 NHundG)
Ab Vollendung des siebten Lebensmonats eines Hundes, hat die hundehaltende Person gegenüber dem zentralen Register (§ 16 NHundG) folgende Informationen anzugeben:
- seinen Namen (i.d.R. Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort)
- seine Anschrift
- das Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes
- die Rassezügehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung
- Kennnummer des Hundes (§ 4 Satz 1 NHundG)
Die ordnungsgemäße Registrierung im Hunderegister Niedersachsen, geführt von der Firma GovConnect GmbH, kann entweder
vorgenommen werden. Für die Registrierung wird von dem mit der Führung des Hunderegisters Niedersachsen beauftragten Unternehmen eine einmalige Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach § 1 Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) in Verbindung mit der Nummer XVII.2.1 und XVII.2.2 des Kostentarifs der GOVV bemisst.
Sachkundenachweis (§3 NHundG)
Wer einen Hund hält, muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass er die dafür erforderliche Sachkunde besitzt. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Die theoretische und praktische Prüfung bilden zusammen nach erfolgreichem Abschluss den sogenannten Hundeführerschein.
Eine aktuelle Liste der behördlich anerkannten Personen oder Stellen, bei denen eine Sachkundeprüfung abgelegt werden kann, gibt es auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu finden.
Wer von der Verpflichtung einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 NHundG vorzulegen ausgenommen ist, ist in § 3 Abs. 6 NHundG geregelt. Beispielsweise sind gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 NHundG müssen Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten haben, keinen Sachkundenachweis gem. § 3 Abs. 1 NHundG einreichen. Der hier relevante Zeitraum ist genauer der 01.07.2003 bis zum 30.06.2013, Denn das NHundG trat am 01.07.2011 in der Fassung vom 26.05.2011 in Kraft. Für die Nachweispflicht der Sachkunde wurde vom Gesetzgeber eine Übergangszeit von 2 Jahren vorgesehen (siehe Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: https://www.ml.niedersachsen.de/service/pressemitteilungen/neufassung-des-hundegesetzes-im-landtag-beschlossen-96634.html). So wurde allen Hundehaltern, die vor in Kraft treten des Gesetzes die Hundehaltung aufgenommen hatten (spätestens 30.06.2011), die Möglichkeit gegeben, eine Sachkunde gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 NHundG erlangen zu können. Erzielt wurde dies durch das spätere Inkrafttreten von § 3 NHundG. Seit in Kraft treten des § 3 NHundG am 01.07.2013 (siehe Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2011, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 130) besteht für jeden Neuhundehalter die Pflicht eine Sachkunde nachweisen zu können. Eine Sachkunde gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 NHundG kann demnach nicht mehr nach dem 01.07.2013 erlangt werden, auch eine Vollendung der 2 Jahre Hundehaltung kann nach diesem Datum nicht mehr erfolgen. Folglich ändert das Inkrafttreten des § 3 NHundG im Jahre 2013 nicht, dass die Aufnahme der Hundehaltung vom 01.07.2003-30.06.2013 erfolgen musste.
Gefährliche Hunde (§7 NHundG)
Das Halten von als gefährlich eingestuften Hunden bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
Wer muss die Unterlagen einreichen?
Die Nachweise müssen nur die hundehaltenden Personen einreichen. Familienmitglieder, auch Ehepartner sind von der Verpflichtung ausgenommen, sofern diese nicht ebenfalls als hundehaltende Person verzeichnet werden wollen. Sofern Familienangehörige jedoch zuvor nicht als Halter verzeichnet waren, und damit auch keinen Sachkundenachweis etc. vorlegen mussten, den Haushalt verlassen und eine eigene Hundehaltung aufnehmen, müssen diese Personen als neuhundehaltende Person einen Sachkundenachweis erlangen und entsprechend vorlegen.