Katzenhalterinnen oder Katzenhalter, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von fünf Monaten. Für Katzen, die bereits mittels Tätowierung gekennzeichnet wurden, besteht nur eine Kastrationspflicht.
Als Katzenhalterin oder Katzenhalter gilt auch, wer einer freilaufenden Katze regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
Im Einzelfall können auf Antrag Ausnahmen dieser Regel zugelassen werden, beispielsweise für die Zucht von Rassekatzen.




