Nachbarschaftslärm
Geräusche, die durch Privatpersonen hervorgerufen werden und als störend oder belästigend wahrgenommen werden, werden im Allgemeinen als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Hierzu gehören unter anderem laut eingestellte Fernseher oder Musikanlagen, eine Feier oder Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten.
Grundsätzlich einzuhalten sind die gesetzlichen Ruhezeiten. Diese sind im § 7 der Straßen und Umweltordnung genauer geregelt:
Sonn- und Feiertags ganztags
an Werktagen (einschl. Sonnabends) 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe)
22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtruhe)
An Sonnabenden zusätzlich 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Abendruhe)
Innerhalb dieser Ruhezeiten ist im Besonderen auf Geräuschentwicklung zu achten. Insbesondere sind Gartengeräte mit Verbrennungsmotoren, bspw. Rasenmäher, nur an Werktagen (einschl. Sonnabenden) nur in der Zeit von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu nutzen.
Besonderheit Kinderlärm
Kinderlärm ist besonders gesetzlich geschützt, da er als Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung gilt. I.d.R. ist Kinderlärm rechtlich sozialadäquat und grundsätzlich zumutbar. Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ausschließlich aufgrund Kinderlärms hat i.d.R. keine Aussicht auf Erfolg in einem gerichtlichen Verfahren.
Ordnungswidrigkeit
Allgemeine Lebensgeräusche sind zu tolerieren, sofern diese nicht dem Anlass nach unzulässig oder vermeidbar sind. Gemäß § 117 OWiG handelt jedoch ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Nachbarschaft oder Allgemeinheit erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Ob Lärm als unzulässig oder unberechtigt bezeichnet werden kann stellt grundsätzlich eine Einzelfallprüfung dar.
Verfahren
Sofern Sie von Nachbarschaftslärm betroffen sind, ist zunächst empfehlenswert zunächst mit den verursachenden Personen zu führen. I.d.R. kann hier bereits eine Lösung gefunden werden. Auch eine Klärung im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit einer Schiedsperson ist möglich.
Sollten Sie weiterhin nicht zu einer für alle Parteien zufriedenstellenden Lösung kommen, ist eine Anzeige bei der Stadt Barsinghausen –Bürgerservice und Ordnung möglich. Für eine Bearbeitung sind die folgenden Informationen notwendig:
- Art des Lärms (möglichst genaue Lärmbeschreibung)
- Dauer und Häufigkeit des Lärms (Datum, Beginn sowie Ende des Lärms)
- Verursacher des Lärms
- Benennung neutraler Zeugen
- Intensität des Lärms (ggf. unter Angabe von Messdaten)
- Auswirkungen des Lärms
Die Erstellung eines Lärmprotokolls in diesem Zusammenhang ist empfehlenswert. Ein Muster hierzu finden Sie am Ende der Seite.




