Auf und an öffentlichen Straßen dürfen Stacheldraht, scharfe Spitzen
oder andere Vorrichtungen nur so angebracht werden, dass im Straßenverkehr Personen oder Tiere nicht verletzt und Gegenstände nicht beschädigt werden.
Weiterhin sind auf Grundstücken, die der Straße oder sonstigen öffentlichen
Verkehrsflächen benachbart sind, Hecken, Bäume, Sträucher und
sonstige Anpflanzungen derart im Schnitt zu halten, dass keine Sichtbehinderungen oder sonstige Einschränkungen und Gefährdungen entstehen. Der Luftraum muss über dem Gehweg mindestens bis zur Höhe von 2,50 m und über der Fahrbahn sowie über Parkflächen und Busbuchten bis mindestens 4,50 m frei bleiben. Abgestorbene Äste sind unverzüglich zu entfernen.
(§3 der Straßen- und Umweltordnung)




