Stadt Barsinghausen

Spielgerätesteuer

Allgemeine Informationen

Die Spielgerätesteuer wird als örtliche Aufwandsteuer für die Benutzung von öffentlich zugänglichen Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten erhoben.

Bemessungsgrundlagen ist bei Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen die elektronisch gezählte Bruttokasse, bei Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl der Apparate.

Steuerschuldner ist der Betreiber des Spielgerätes. Betreiber ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird.

Steuerschuldner sind auch

  • 1. der Besitzer der Räumlichkeit, in denen Spielgeräte aufgestellt sind
  • 2. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte.
Welche Gebühren fallen an?

Die Steuer für das Benutzen von Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, beträgt

  • für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 22 % der Bruttokasse (Saldo 2)
  • für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 75,00 Euro je Kalendermonat und Apparat;
  • für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit an anderen Aufstellungsorten 40,00 Euro je Kalendermonat und Apparat;
  • an allen Aufstellungsorten:
    Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder die Würde des Menschen verletzende Darstellung zum Gegenstand haben 300,00 Euro je Kalendermonat und Apparat.

Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

Beim Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

Eine Steuerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Barsinghausen, Fachdienst Haushalt und Abgaben, Bergamtstr. 5,
30890 Barsinghausen einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten.

Die für die Abgabe der Steuererklärung notwendigen Vordrucke können hier abgerufen werden.

Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerschuldner keine Steuererklärung abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

Rechtsgrundlage

Grundlage für die Erhebung der Spielgerätesteuer ist die Satzung der Stadt Barsinghausen über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das Benutzen von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten und -automaten (Spielgerätesteuersatzung).


zuklappenAnsprechpartner/in
Amt für Finanzen - Steuern
Verwaltungsvorstand: › Dezernat Zentrales und BürgerdiensteBreite Straße 7
30890 Barsinghausen
Telefon: 05105 7742430
E-Mail:


Parkmöglichkeiten:
Ja

Herr Ralf Henschel
Amt / Bereich
Verwaltungsvorstand: › Dezernat Zentrales und Bürgerdienste › Amt für Finanzen
Amt für Finanzen
Breite Straße 7
30890 Barsinghausen
Telefon: 05105 774-2253
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