Die Pflichten zur Reinigung öffentlicher Straßen, welche der Stadt innerhalb der geschlossenen Ortslage obliegen, werden durch eine Straßenreinigungssatzung (unten auf der Seite) den Eigentümern der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt.
Gemäß §2 der Straßenreinigungssatzung beinhalten diese Pflichten die Reinigung der Parkflächen, der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen der Gehwege, der Radwege und der gemeinsamen Geh- und Radwege, der Fußgängerzone sowie auf Plätzen.
Die Straßenreinigung umfasst eine gründliche Säuberung von insbesondere Schmutz, Papier, Kot, sonstigem Unrat sowie Laub und Unkraut.
Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von den zu reinigenden Straßenteilen getrennt sind.




