Baugenehmigung
Zum Thema Baugenehmigung bzw. Baugenehmigungspflicht finden Sie auf dieser Seite weitere Informationen zum Bauordnungsrecht (gemäß Niedersächsischer Bauordnung):
- Entwurfsverfasserin / Entwurfsverfasser
- Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
- verfahrensfreie Baumaßnahmen
- sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen
- genehmigungspflichtige Baumaßnahmen
- Baugenehmigung
In den meisten Fällen ist für eine Baumaßnahme eine Baugenehmigung erforderlich, es gibt jedoch Ausnahmen.
Hinweis:
Die elektronische Kommunikation wurde durch die ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) als Regelverfahren eingeführt.
Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und beizufügende Bauvorlagen sind in digitaler Form zu übermitteln (gem. § 3a Abs. 1 NBauO).
Das Online-Antragsportal der Stadt Barsinghausen ist über die BundID-Nutzerkonto-Anmeldung erreichbar.
Entwurfsverfasser/in
Für baugenehmigungsbedürftige Baumaßnahmen muss der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser bestellen (§ 53 NBauO).
Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen sind:
- Architektinnen und Architekten und
- in die Entwurfsverfasserlisten der Architektenkammer Niedersachsen (Link siehe unten) beziehungsweise
- in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen (Link siehe unten) geführte Entwurfsverfasserliste der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragene Personen
sowie eingeschränkt auch:
- Innenarchitektinnen beziehungsweise Innenarchitekten
- Meisterinnen und Meister des Maurer-, des Beton-, und Stahlbetonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks
Entsprechendes gilt für Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Die niedersächsische Bauordnung bestimmt in den §§ 60 und 62 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, dies sind:
- verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60 NBauO ) und
- sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62 NBauO )
verfahrensfreie Baumaßnahmen
Im § 60 NBauO sowie im Anhang dazu sind die Baumaßnahmen benannt, die ohne Baugenehmigung ausgeführt werden dürfen.
Hierzu zählen zum Beispiel:
- Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten mit maximal 75 Kubikmeter Bruttorauminhalt im Innenbereich, beziehungsweise maximal 40 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt im Außenbereich, wenn sie weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen
- Garagen, auch mit Abstellraum, mit insgesamt nicht mehr als 60 m2 Grundfläche je Baugrundstück und einer Höhe bis zu 3 m sowie deren Zufahrten, außer im Außenbereich,
Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 NBauO genehmigungsfrei sind. - Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen;
freistehend mit nicht mehr als 3 m Höhe und mit nicht mehr als 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich, - Einfriedungen (zum Beispiel Grenzzäune) bis 2,00 Meter Höhe über der Geländeoberfläche im Innenbereich
- Stützmauern bis 1,50 Meter Höhe über der Geländeoberfläche
- Behälter für Regenwasser bis 100 Kubikmeter Rauminhalt
Wichtig: Bedenken Sie bitte, dass auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen den Anforderungen des öffentlichen Baurechtes unterliegen. So kann zum Beispiel die Lage eines Geräteschuppens oder einer Garage auf ihrem Grundstück durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt sein. Auch Abstandsvorschriften müssen beachtet werden.
Genehmigungsfreie Wohngebäude
Liegt das Baugrundstück in einem Baugebiet, das durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiet oder als reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet ausgewiesen wird, so können Wohngebäude geringer Höhe, Nebengebäude und Nebenanlagen für diese Gebäude ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind:
Die Baumaßnahme darf den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen, ggf. sind Befreiungen oder Ausnahmen vorab zu beantragen.
Der Bauherr hat auch die Wahlfreiheit, anstelle des so genannten Anzeigeverfahrens ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen.
Wird das Anzeigeverfahren gewählt, so ist unter anderem folgendes zu beachten (genauere Bestimmungen siehe § 62 NBauO):
- Der Bauherr muss einen qualifizierten Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 NBau0 (Architekt oder Ingenieur) mit dem Entwurf der Bauvorlagen beauftragen.
- Der Bauherr reicht vor Baubeginn die Bauzeichnungen (außer den Unterlagen für Statik und Wärmeschutz) bei der Stadt Barsinghausen ein.
Innerhalb eines Zeitraumes von max. einem Monat muß die Stadt Barsinghausen dem Bauherrn bestätigen, ob die Erschließung gesichert ist und dass sie eine vorläufige Untersagung des Bauvorhabens nicht beabsichtigt. Dann kann mit dem Bau begonnen werden.
Mit dieser so genannten Bauanzeige übernehmen Bauherr und Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts, da die Bauvorlagen nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden.
Handwerksmeister und Bautechniker können bei Wahl dieses Verfahrens nicht als Entwurfsverfasser beauftragt werden.
Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen
Für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzuholen (§ 67 NBauO ).
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Im so genannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für bestimmte Gebäude (zum Beispiel Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser) werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nur eingeschränkt geprüft.
Auch hier übernehmen Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser die Verantwortung, dass das Bauvorhaben auch in den Punkten, in denen eine Prüfung durch die Bauaufsicht nicht erfolgt, dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Baugenehmigung
Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht
entspricht. Sie hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Innerhalb dieser Zeit muss mit der Baumaßnahme begonnen werden. Die Baugenehmigung erlischt auch wenn die Ausführung drei Jahre oder länger unterbrochen worden ist.
Soll erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Baumaßnahme begonnen werden, dann muss vor Ablauf der Drei-Jahresfrist formlos ein Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.
Nutzung Erneuerbarer Energien / Einsparung von Energie
Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (Gebäudeenergiegesetz - GEG) ist am 01.11.2020 in Kraft getreten und führt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen. Für die Neubauten und Sanierungen gilt somit ein einheitliches Anforderungssystem das Energieeffizienz und erneuerbare Energien gleichermaßen berücksichtigt. EnEG, EnEV und EEWärmeG sind damit zeitgleich außer Kraft getreten.
Als Bauherrin/Bauherr sind Sie nach § 92 GEG verpflichtet, spätestens 3 Monate nach Fertigstellung des Gebäudes oder einer Modernisierung, die die energetischen Eigenschaften des Gebäudes verändern, der Bauaufsichtsbehörde eine Erfüllungserklärung vorzulegen. Durch die Erklärung wird bescheinigt, die Anforderungen des GEG eingehalten werden.
Ansprechpartner/in
| Herr Ralph Tadje | |
| Amt / Bereich Verwaltungsvorstand: › Dezernat Planen und Bauen › Bau- und Planungsamt Rathaus I, Zimmer 101 // 1. OG Bergamtstraße 5 30890 Barsinghausen Telefon: 05105 774-2207 | |
| Herr Murat Ünsal | |
| Amt / Bereich Verwaltungsvorstand: › Dezernat Planen und Bauen › Bau- und Planungsamt Rathaus I, Zimmer 102a // 1. OG Bergamtstraße 5 30890 Barsinghausen Telefon: 05105 7742326 | |
| Herr Johann Stadler | |
| Amt / Bereich Verwaltungsvorstand: › Dezernat Planen und Bauen › Bau- und Planungsamt Rathaus I, Zimmer 102c // 1. OG Bergamtstraße 5 30890 Barsinghausen Telefon: 05105 7742248 | |
| Herr Torben Wagner | |
| Amt / Bereich Verwaltungsvorstand: › Dezernat Planen und Bauen › Bau- und Planungsamt Rathaus I, Zimmer 102d // 1. OG Bergamtstraße 5 30890 Barsinghausen Telefon: 05105 7742256 | |
| Frau Britta Wildung | |
| Amt / Bereich Verwaltungsvorstand: › Dezernat Planen und Bauen › Bau- und Planungsamt Rathaus I, Zimmer 102b // 1. OG Bergamtstraße 5 30890 Barsinghausen Telefon: 05105 774-2216 | |
Zusätzliche Informationen
- Online Terminvergabe
- Bürgeranliegen
- Online-Services
- Bewerberportal



